















|
Mitmachen
|
 |
Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gern
im Team und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau
richtig.
Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit
der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und wie
sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.
Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?
In das THW kann ich aufgenommen werden, wenn ich
- das 17. Lebensjahr vollendet habe und
- noch nicht 60 Jahre alt bin,
- die erforderliche Tauglichkeit besitze,
- meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe,
- für den Dienst im THW zur Verfügung stehe,
- nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen
worden bin,
- mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne,
- nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber
rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe
wurde zur Bewährung ausgesetzt
- nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin.
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17
Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer
THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe
gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW
heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.
Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss ich
mich verpflichten?
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in
das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im
Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs
Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen.
Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der
Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.
Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens
mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor
Sie 18 Jahre alt sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn
- Sie de Wehrpflicht unterliegen,
- die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch
nicht ausgeschöpft ist,
- Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter
besonderen Voraussetzungen)
- Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei
der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
- aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem
häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
- bei der Einheit / Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.
Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des
Dienstverhältnisses und wie lange ist die Probezeit
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus
ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu
versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung
humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schut
von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser
Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne
Angaben von Gründen,,kündigen'' können.
Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!
Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die
KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur
Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für Ihre
Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und
sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
- sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren,
- regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
- die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten,
- den dienstlichen Weisungen nachkommen,
- die Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen,
- die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen
Zwecken verwenden,
- sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich
verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht
schädigen
- jede Veränderung in Ihren persönlichen (z.B.
Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.)
dem THW unverzüglich anzeigen.
Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer
Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr
übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten
im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt
schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus
wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs-
und Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B.
familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung)
Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der
betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über
eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt
dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht
freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann
der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender
Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
Was beinhaltet die Regelung zum Sonderurlaub?
Als freigestelltem Helfer kann Ihnen während der Mindestverpflichtungszeit
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag Sonderurlaub gewährt
werden. Für eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Auübung
einer Berufstätigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewährt werden, wenn
- Sie mindestens zwei Jahre im Katastrophenschutz mitgewirkt und Ihre
Grundausbildung in einem Fachdienst des Katastrophenschutz abgeschlossen haben
und sich nicht in einem weiterführenden Ausbildungsabschnitt befinden und
- Ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz am neuen Aufenthaltsort wegen des
nur vorübergehenden Aufenthalts nicht zweckmäßig oder aus
anderen Gründen nicht möglich ist.
Sachverhalte, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, können u.a.
Volontär- oder Studienzeiten, Sprachkurse oder auswärtige
Montagezeiten sein. In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme des
elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der unter
(1) genannten Voraussetzungen gewährt werden.
Der Sonderurlaub soll höchstens sechs Monate betragen. Wird Sonderurlaub
gewährt, der über sechs Monate hinausgeht, so verlängert sich
die 6-jährige Verpflichtungszeit um den die sechs Monate
überschreitenden Zeitraum. Der Sonderurlaub darf in der Regel insgesamt
nicht mehr als zwei Jahre betragen.
In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme des elterlichen
Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der oben genannten
Voraussetzungen gewährt werden. Dies kommt aber nur in besonderen
Einzel- und Härtefällen in Betracht.
Für die Gewährung von Sonderurlaub bei Helfern in organisationseigene
Einheiten und bei nicht freigestellten Helfern ist der Ortsbeauftragte
zuständig. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer
seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über
Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der
Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist
schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen
widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des
Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße
den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem
Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz
mitwirkt.
Hinweis:
Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei
weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte gerne zur Verfügung.
|