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Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gern im Team und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig.

Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und wie sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.

Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?

In das THW kann ich aufgenommen werden, wenn ich

  • das 17. Lebensjahr vollendet habe und
  • noch nicht 60 Jahre alt bin,
  • die erforderliche Tauglichkeit besitze,
  • meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe,
  • für den Dienst im THW zur Verfügung stehe,
  • nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin,
  • mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne,
  • nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt
  • nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin.
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.

Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.

Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn

  • Sie de Wehrpflicht unterliegen,
  • die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist,
  • Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen)
  • Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
  • aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
  • bei der Einheit / Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.

Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses und wie lange ist die Probezeit
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schut von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gründen,,kündigen'' können.

Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!
Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.

Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie

  • sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren,
  • regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
  • die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten,
  • den dienstlichen Weisungen nachkommen,
  • die Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen,
  • die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken verwenden,
  • sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen
  • jede Veränderung in Ihren persönlichen (z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzüglich anzeigen.

Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:

Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.

Was beinhaltet die Regelung zum Sonderurlaub?
Als freigestelltem Helfer kann Ihnen während der Mindestverpflichtungszeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden. Für eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Auübung einer Berufstätigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewährt werden, wenn

  1. Sie mindestens zwei Jahre im Katastrophenschutz mitgewirkt und Ihre Grundausbildung in einem Fachdienst des Katastrophenschutz abgeschlossen haben und sich nicht in einem weiterführenden Ausbildungsabschnitt befinden und
  2. Ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz am neuen Aufenthaltsort wegen des nur vorübergehenden Aufenthalts nicht zweckmäßig oder aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Sachverhalte, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, können u.a. Volontär- oder Studienzeiten, Sprachkurse oder auswärtige Montagezeiten sein. In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der unter (1) genannten Voraussetzungen gewährt werden.

Der Sonderurlaub soll höchstens sechs Monate betragen. Wird Sonderurlaub gewährt, der über sechs Monate hinausgeht, so verlängert sich die 6-jährige Verpflichtungszeit um den die sechs Monate überschreitenden Zeitraum. Der Sonderurlaub darf in der Regel insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.

In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen gewährt werden. Dies kommt aber nur in besonderen Einzel- und Härtefällen in Betracht.

Für die Gewährung von Sonderurlaub bei Helfern in organisationseigene Einheiten und bei nicht freigestellten Helfern ist der Ortsbeauftragte zuständig. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.

Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.

Hinweis:
Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte gerne zur Verfügung.

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Letzte Änderung des Quelldokuments: Sun, 27.February.2005 13:46 Uhr